Satzung der Gesellschaft Verein zu Mettmann e.V.

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung der GVM vom 06. Mai 2013 beschlossen und ist am 12. Juli 2013 beim Amtsgericht Wuppertal im Vereinsregister in das Registerblatt VR 30392 eingetragen worden.

Aus Gründen einer vereinfachten Lesbarkeit ist im Fließtext überwiegend die männliche Sprachform gewählt worden, wobei sich aber die Ausführungen gleichermaßen auf das männliche und weibliche Geschlecht beziehen.

Präambel:

Gegründet 1861, vor über 150 Jahren und durch kaiserliches Dekret 1878 als juristische Person bestätigt, ist die Gesellschaft Verein zu Mettmann e.V. (GVM), eine anerkannte und nicht wegzudenkende Institution in Mettmann.

Die GVM entwickelte sich im Laufe ihrer Geschichte, nun als eingetragener Verein, zu einer offenen Bürgergesellschaft. Sie macht vielfältige gesellschaftliche und kulturelle Angebote für die Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit. Zusätzlich liegen ihr als ältestem Netzwerk der lokalen Wirtschaft und aller daran Interessierten, sozusagen als "Forum der Wirtschaft", auch die Belange der darin Tätigen, sowie die gesellschaftliche Entwicklung der Stadt Mettmann und ihrer Bürger am Herzen. Dies ist auch heute noch, nach mehr als 150 Jahren, der Fall, getreu dem Motto:

„Tradition modern gelebt“!

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: Gesellschaft Verein zu Mettmann e.V. (kurz: GVM)
  2. Der Sitz des Vereins ist Mettmann.
  3. Name und Sitz werden im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die GVM macht gesellschaftliche und kulturelle Angebote für ihre Mitglieder. Sie fördert den Austausch untereinander sowie den mit der interessierten Öffentlichkeit. Sie bringt sich ein in die gesellschaftliche Entwicklung der Stadt Mettmann und ihrer Bürger in den Bereichen Stadtentwicklung, Bildung und Erziehung, sowie Kultur und Brauchtum.
  2. Neben Programmen zu den Themenkreisen mit wirtschaftlicher, stadtentwickelnder und unabhängig politischer Relevanz bietet sie den Mitgliedern sowie der interessierten Öffentlichkeit gesellschaftliche Veranstaltungen sowie kulturelle Termine an. Dies geschieht auch mit Kooperationspartnern.
  3. Zusätzliches Ziel der GVM als "Forum der Wirtschaft" ist die Vernetzung der lokalen Wirtschaft und aller daran Interessierten. Sie unterstützt, fördert und bringt sich zudem ein in die Zusammenarbeit mit den weiterbildenden Schulen und der örtlichen Fachhochschule. Sie unterstützt die Kommunikation der wirtschaftlich Handelnden Mettmanns untereinander.
  4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. Mitglieder
  2. Firmenmitglieder
  3. Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglieder können volljährige, natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Firmenmitglieder sind Unternehmen und/oder juristische Personen, die zu einem Firmenbeitrag bis zu zwei zu benennende Firmenangehörige aus ihrem Führungsteam in den Verein abordnen.
  3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich herausragende Verdienste im Verein erworben haben. Ebenfalls können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die im wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Leben an exponierter Stelle herausragende Verdienste erworben haben und deren Mitgliedschaft einen Gewinn für den Verein bedeutet. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder und Firmenmitglieder.
  4. Mitglied in der Gesellschaft Verein zu Mettmann wird man, nach Einsendung und Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand der GVM, durch die schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand der GVM.
  5. Interessenten sollten zwei Mitglieder der GVM als Paten benennen können. Ist dies nicht möglich, wird sich der Vorstand nach Eingang eines Antrages bzgl. eines Gespräches bei dem Antragsteller melden, um dann gegebenenfalls diese Aufgabe gegenüber dem Antragsteller bzw. den Mitgliedern zu übernehmen. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme kann eine erneute Anmeldung nicht vor Ablauf eines Jahres angenommen werden.
  6. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, Beruf, Adresse Telefon- und Mobilnummer, Email Adresse, Homepage. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Sie unterliegen dem Datenschutz!

 

§ 4 Beiträge

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Die Vereinsbeiträge sowie die Vereinsumlagen werden von der Generalversammlung festgelegt.
  2. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können ihren Beitrag an ihrer aktiven Teilnahme am Vereinsgeschehen bemessen, er beträgt jedoch mindestens 50 %, ab dem 85. Lebensjahr 25 % des vollen Jahresbeitrages.
  3. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht, sie zahlen keine Aufnahmegebühr.
  4. Der Jahresbeitrag ist nach Erhalt der Beitragsrechnung bis spätesten zum Ende Februar ganzjährig im Voraus zu begleichen. Erfolgt der Eintritt im Laufe des Jahres, so ist ein anteiliger Beitrag bezogen auf den Eintrittsmonat zu zahlen.
  5. Die GVM erhebt mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50 % des jeweiligen vollen Jahresbeitrages und wird mit der ersten Beitragsrechnung berechnet.
  6. Im Falle eines freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheidens können eingezahlte Aufnahmegebühren und Beiträge nicht zurückgefordert werden.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod eines Mitgliedes, oder Auflösung eines Unternehmens, bzw. einer juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der GVM. Er kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bei begründeter Unbilligkeit kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen:

 

  1. Wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Zahlungspflicht bleibt dabei bestehen!
  2. Bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung.
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, ungebührlichen Verhaltens gegen andere Mitglieder!
  4. Wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins oder eines anderen Mitgliedes schädigt, oder zu schädigen versucht.
  5. Aus sonstigem wichtigen Grund.
  6. Der Ausschluss erfolgt auf begründetem Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch Vorstandsbeschluss. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Beschluss besteht das Recht des Einspruchs. Dieser ist spätestens 14 Tage nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Generalversammlung.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 Generalversammlung

  1. Durch den Vorstand wird jährlich eine ordentliche Generalversammlung einberufen. Sie soll bis auf begründete Ausnahmen am 1. Montag im Mai erfolgen.
  2. Der Vorsitzende ist befugt, sooft es im Vereinsinteresse geboten erscheint, zu außerordentlichen Generalversammlungen einzuladen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn wenigstens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen. In den beiden letzten Fällen muss die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags stattfinden. Die Absätze 3 - 6 gelten entsprechend.
  3. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch Brief mit der Tagesordnung und dem Finanzbericht an die Mitglieder, durch Vermerk auf der Vereinshomepage mit der entsprechenden Tagesordnung und im GVM Newsletter mindestens 21 Tage vor dem für diese Versammlung bestimmten Termin.
  4. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Kalendertage vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingehen.
  5. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist, nach einer Wartezeit von 15 Minuten bei weniger als 15 Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bezahlt haben, sind in der Generalversammlung wahl- und stimmberechtigt. Bei der Wahl des Juniorvorstandes sind alle Mitglieder bis zum 35. Lebensjahr stimmberechtigt. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.
  8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar!
  9. Wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder ohne Beitragsrückstand.
  10. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Aussprache zu stellen.
  11. Geheime Abstimmungen und Wahlen müssen stattfinden, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird und dieser Antrag in einer Abstimmung von mindestens 25 % der erschienenen Mitglieder unterstützt wird.
  12. Die Generalversammlung ist zuständig für:

    1. die Entlastung des Vorstandes
    2. die Neuwahl des Vorstandes
    3. die Wahl der Kassenprüfer
    4. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. die Aussprache über Programm und Haushaltsplan des laufenden Jahres
    6. Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren gem. § 4
    7. die Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    8. die Bewilligung zur Veräußerung von Vermögensteilen, die den Hauptwert des Vermögens des Vereins darstellen.
    9. die Bewilligung von Kreditaufnahmen, deren Höhe im laufenden Geschäftsjahr mehr als 25 % der Gesamtausgaben des letzten Haushaltes beträgt.
    10. Die Bewilligung von An- und Verkauf, bzw. Anmietung von Immobilien.
    11. Änderung der Satzung.
    12. Auflösung der Gesellschaft Verein zu Mettmann gemäß § 12.
  13. 13. Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung erfordern, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht gegeben und werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied aus der Versammlung dagegen ist, ist bei Wahlen, mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden, Blockabstimmung möglich
  14. 14. Über alle Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung und aller anderen Vereinsgremien ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. 2 stellvertretende Vorsitzende
  3. der Rendant (Kassierer)
  4. der Schriftführer

 

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
  2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins i.S. § 26 BGB. Je zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, bzw. häufiger, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Er ist bei Anwesenheit von 3 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich, per SMS, oder Email gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklärt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Vertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung ausübt. Die Vorstandsposition ist auf der nächsten Generalversammlung neu zu besetzen.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf für kann ein Vereinsamt, das zeitweise einen über ein normales Ehrenamt hinausgehenden Zeitbedarf erfordert, oder Werte für den Verein schafft, (z.B. Homepage, Newsletter, werbliche Maßnahmen etc.) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung erfolgen. Über die Bezahlung wird der Vorstand entscheiden.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

 

  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  2. Die Verwaltung des Vermögens sowie Behandlung aller Finanzangelegenheiten des Vereins.
  3. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Die Organisation eines entsprechenden Jahresprogramms mit der Unterstützung der Mitglieder.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Veranstaltungen durch Dritte durchführen zu lassen, sowie den Verein mit Einverständnis der Generalversammlung an juristischen Personen zu beteiligen, sofern dies dem Vereinszweck dient.

 

 

§ 9 Mitglieder-, Projekt Gruppen

  1. Die GVM kann unter dem Dach des Gesamtvereins in separate Mitglieder, bzw. Projekt Gruppen gegliedert sein.
  2. Die Gruppen organisieren sich eigenständig, satzungsgemäß und im Sinne der GVM.
  3. Den Gruppen dürfen, wenn sie unter dem Namen der GVM auftreten, nur GVM Mitglieder angehören. Interessenten können vor einer Aufnahme in die GVM bis zu drei Mal hospitieren.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie berichten der Generalversammlung Daneben ist für den Fall, dass ein Kassenprüfer seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, ein Ersatzkassenprüfer durch die Generalversammlung zu bestimmen.
  2. Die Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein neuer zur Wahl steht. Die Amtszeit des Ersatzkassenprüfers beträgt ein Jahr.
  3. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführungsbelege über Einnahmen und Ausgaben der Kasse gemeinsam zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit mindestens einmal jährlich zeitnah vor der jährlichen ordentlichen Generalversammlung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

 

 

§ 11 Haftpflicht

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die jemand bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, oder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleidet, sofern und soweit solche Schäden nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Gesellschaft Verein zu Mettmann kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung beschlossen werden, die einzuberufen ist, wenn:

    a. ein schriftlicher Antrag von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beim Vorstand eingereicht wurde, oder b. der Vorstand einstimmig einen solchen Antrag stellt.
  2. Ein Antrag ist schriftlich zu begründen.
  3. Antrag und Begründung sind im Wortlaut auf der Tagesordnung zur außerordentlichen Generalversammlung anzugeben. Im Übrigen gilt für die Einberufung zur Versammlung § 7 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.
  4. Die Auflösung ist beschlossen, wenn:

    a. mindestens 2/3 der Mitglieder erscheinen und
    b. dem Antrag mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen.

  5. Wird die vorstehende Bedingung unter 4.a. nicht erfüllt, ist eine zweite außerordentliche Generalversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen, frühestens aber nach 14 Tagen, mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der dann erschienenen Mitglieder benötigt der Antrag mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, um angenommen zu werden.
  6. Die außerordentliche Generalversammlung wählt dann auch die Liquidatoren.
  7. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
  8. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung vom 06. Mai 2013 beschlossen.
  2. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Gezeichnet Schriftführer der Generalversammlung am 6.5.2013 und Vorstand.

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